Wettbewerbsrecht: Versandkosten in Preissuchmaschinen, AGB in Communities, Werbeanrufe für DSL
Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2009 , Az. 407 O 300/07 – Red. Leitsätze: In dem unbestellten Anruf liegt ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG.
Auch das Unterschieben eines tatsächlich nicht abgeschlossenen Vertrages ist eine unlautere Wettbewerbshandlung durch einen Beauftragten der Beklagten, so dass auch in diesem Fall der geltend gemachte [...]
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 – Die Regeln des Preisangabenrechts gelten auch für Preisvergleichslisten und Preissuchmaschine im Internet . Diese müssen nach der aktuellen Entscheidung des BGH als auch die Versandkosten mit angeben. Der BGH hat Einstellungen auf der Preissuchmaschine “froogle.de” als Werbung gewertet.
vzbv, 14.07.2009 – Soziale Netzwerke mit mangelndem Fair-Play, Verbraucherzentrale Bundesverband geht gegen Geschäftsbedingungen von Sozialen Netzwerken vor – Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nimmt die Anbieter Sozialer Netzwerke ins Visier. Gegen die Plattformen MySpace, Facebook, lokalisten.de, wer-kennt-wen.de und Xing leitete der Verband Unterlassungsverfahren ein. „Die Bedeutung Sozialer Netzwerke nimmt stetig zu. Jetzt müssen die Betreiber ihre [...]
OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2008, Az. 4 U 150/08 – Red. Leitsätze:
Bei dem von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin versendeten Faxschreiben handelt es sich um Werbung i. S. des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Das Vorliegen einer solchen Einwilligung in eine Telefax-Werbung, die das Einverständnis mit dem Eingriff in die Privat- und Berufssphäre des [...]
Multimediarecht: Erwachsen auf Probe, Kinderporno in Beamtenstube, Namensnennung bei Berichterstattung über Straftat
VG Hannover, Beschluss vom 03.06.2009, 7 B 2222/09 – Red. Leitsatz: Aufsicht der Antragsgegnerin über die Programmgestaltung der privaten Betreiber dient aber allein dem öffentlichen Interesse an der Kontrolle der Programmgestaltung der Betreiber hinsichtlich der vom Gesetz geforderten Ausgestaltung und als institutionelle Zielsetzung nicht auch rechtlich geschützten Interessen Dritter (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 9.9.1993 – Bs III 334/93 – NJW 1994, S. 73).
OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2009, 20 ZD 2/09 -Red. Leitsätze (1) Jedenfalls wenn ein Beamter selbst einräumt, dass er mehrfach verbotswidrig über seinen dienstlichen Internetzugang Dateien heruntergeladen hat, die objektiv – auf seine eigene Einschätzung kommt es insoweit nicht an – als pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB betrachtet werden müssen, sind grundsätzlich die Beschlagnahme und Durchsuchung seiner sämtlichen auf den Datenträgern des Dienstherrn gespeicherten privaten Dateien, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, gerechtfertigt, um das genaue Ausmaß der Dienstpflichtverletzung zu bestimmen.
(2) Bei den gewalt- oder tierpornografischen, kinderpornografischen oder jugendpornografischen Schriften, deren Verbreitung etc. in den §§ 184a, 184b und 184c StGB i. V. m. § 11 Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt ist, handelt es sich nämlich um qualifizierte Formen der pornografischen Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB. Oftmals gehen daher (nach dem Strafgesetzbuch) strafloses und strafbares Handeln ineinander über, sodass es eine aus der disziplinarrechtlichen Praxis gerichtsbekannte Tatsache ist, dass nicht wenige der Beamten, die pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB verbotswidrig auf dienstliche Datenträger herunterladen, das Strafrecht ebenfalls missachten – und sich dann eines besonders schweren Dienstvergehens schuldig machen, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann
BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 – Red. Leitsätze (aus der Entscheidung Rn. 19) (1) Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl.BVerfGE 35, 202 <231> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 <1464>; 13. Juni 2006 – 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).(2) Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl.BVerfGE 35, 202 <231 f.>).