Archiv für die Kategorie „Abmahnung“
Urheberrecht: Stadtplan-Abmahnungen, Recht am eigenen Bild im Internet, Rechte der Übersetzer
OLG München, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09 – Trotz “fliegendem Gerichtsstand” bei Verletzung von Urhebrrechten im Internet hält sich das OLG München für einen in München ansässigen Stadtplan-Dienst nicht mehr für zuständig. Über die Forderung aus Verletzung an Urheberrechten sollen Richter in Bochum entscheiden. Hierbei erkennt das OLG München eine Tendenz in der Rechtsprechung, den sogenannten “fliegenden Gerichtsstand” “einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern”. Die Kritik hat einiges für sich, denn in Hamburg werden z.. B. zahlreiche Verfahren über Abmahnkosten von Klägern aus London nach eBay-Verkauf irgendwo in Deutschland oder Österreich entschieden. Oder in Köln Domainstreitigkeiten über die Regionalbezeichnung bzw. Abgrenzung zur Marke “Meissen”. Das erscheint mit etwas Abstand und normalem Menschen- bzw. Laienverstand als Unfug. Doch die Klägerin hat ihren Sitz in München und wohl von dort die Verletzung festgestellt, was doch als Anknüpfungspunkt reichen sollte …
LG München I: Foto und Namensnennung eines Stasi-IM im Internet erlaubt
LG München I, Urteil vom 15.04.2009: 9 O 1277/09; n. rkr. – Im Rahmen einer historischen Berichterstattung muss sich ein informeller Mitarbeiter der StaSi (IM) eine Veröffentlichung eines Bildes mit seinem NAmen gefallen lassen. Dies gilt auch für Veröffentlchungen im Internet. Wie das LG München I enschieden hat, tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich hinter die Meinungsfreiheit zurück. Mit anderen Worten: Liegen besondere Gründe im Einzelfall vor (diffamierende Berichterstattung, o.ä.) kann eine andere Entscheidung zu treffen sein.
BGH, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2004 – I ZR 136/01 – Der u.a. für das Urheber- und Verlagsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in dem Streit zwischen der Übersetzerin Karin Krieger und dem Piper-Verlag um die Übersetzungen von fünf Büchern des italienischen Autors Alessandro Baricco entschieden und das der Klage der Übersetzerin in vollem Umfang stattgebende Urteil der Vorinstanz weitgehend bestätigt. Der Piper-Verlag hatte in den Jahren 1995 bis 1998 mit der erfahrenen Übersetzerin Karin Krieger mehrere Verträge geschlossen, in denen sich die Übersetzerin verpflichtete, fünf Werke von Alessandro Baricco aus dem Italienischen ins Deutsche zu übersetzen. Die Verträge enthielten keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der Verlag verpflichtet sein solle, die Bücher von Baricco auch wirklich in der Übersetzung der Klägerin erscheinen zu lassen. Als Vergütung war – wie in der Branche üblich – ein Seitenpreis vereinbart. Alle Verträge enthielten eine – jeweils unterschiedlich ausge-staltete – Bestimmung, wonach die Übersetzerin ab einer gewissen Auflage eine (geringe) Erfolgsbeteiligung erhalten sollte.
Abmahnungen: Abwehr der Kosten, Abmahnung von Impressums-Fehler und Betroffenen-Bericht
AG Bonn, Urteil vom 29.04.2008, 2 C 525/07 – Immer wieder treten Trittbrettfahrer als Abmahner auf und lassen wegen Fehlern im Impressum, Widerrufsbelehrung, der Textilienkennzeichnung oder AGB gegenüber Verbrauchern kostenpflichtig abmahnen. In der älteren Literatur wurde geäußert, dass der Abmahner nicht zum Schadensersatz verpflichtet sei, wenn die Abmahnung unberechtigt sei. Dem kann heute m´nicht mehr zugestimmt werden. Zudem muss der abmahnende Anwalt erkennen, dass die Folgen seiner (ggf. unzutreffenden Beratung) einen Dritten treffen. Holt der nun (richtigen) Rechtsrat ein, so sind die entstandenen Kosten durch die unrichtige oder zu weit gefaßte Abmahnung unmittelbar kausal veranlaßt und der gemachte Fehler führt richtiger Weise zu einem Erstattungsanspruch im Innenverhältnis. Da aber die Abmahnung als auch fremdes Geschäft im Sinne der GoA gilt (dies gilt für das insoweit nur gesetzlich nochmals gefaßte Institut in § 12 UWG), ist ein Schadensersatz nach §§ 678, 680 BGB möglich. So entschied es auch richtig das AG Bonn.
OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 – Red. Leitsätze:
- Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich.
- Es besteht ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo diese Gesellschaft registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen ist, wer die Gesellschafter sind, und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind.
- Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar.
- Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.
Anm. / Zum 4. Leitsatz: Ob diese Ahndung aber gerade durch eine Abmahnung und die Abwälzung der verbundenen Abmahnkosten geschehen muss, ist zu bezweifeln.
Abmahnungen können jeden treffen und sind sozial ungerecht. Hier mal wieder ein eindringlicher Brief eines Abgemahnten. Dieser wurde mit Zustimmung des Verfassers veröffentlicht, weil er die soziale Schieflage bei Abmahnungen deutlich kennzeichnet: Aus einem Nachlass und dessen Auflösung musste der Betroffene (Abgemahnte) hier dem abmahnenden Anwalt die geforderten Abmahnkosten (mind. 500,- EUR) und die eigene Rechtsverteidigung zahlen.
Nachfolgend also der Brief eines eBay-Verkäufers, der eigentlich alles richtig gemacht hat. Tatsächlich konnte er die Markenverletzung durch den Verkauf einer CD nicht erkennen: Weder an der Marke (denn es gibt ja auch legale CDs der benannten Gruppe), noch an den Verkäufen der CD (denn diese war vorher im Handel erhältlich gewesen). Sogar bei großen Handelsketten / Elektronikmärkten sind schon markenverletzende CDs der nachfolgenden Gruppe verkauft worden. Hämisch klingen dann die Aussagen von Abmahnern und Gerichten, der Verkäufer habe sich halt erkundigen müssen bzw. die Haftung sei nunmal “verschuldensunabhängig”.