LG Düsseldorf verbietet Samsung Galaxy Tab 10.1 in Europ
Mit dem Tablet-PC Geschmacksmuster Wettbewerber ausgebremst – Diese Urteil des LG Düsseldorf hat Furore gemacht und es bis in die Nachrichten fast aller Sender zur besten Sendezeit geschafft: Auf Antrag zugunsten des Apple-iPad wurde der Verkauf des Konkurrenzproduktes von Samsung untersagt. Dies steht vor dem Hintergrund des künftigen Verkaufs des Nachfolgemodells. des iPad 2. Zudem ist im Herbst und vor dem Weihnachtsgeschäft die Nachfrage nach hochwertigen Elekrtonik-Produkten dieser Art besonders hoch.
Das Urteil des LG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig und wird der nächsten Instanz zur Überprüfung vorgelegt.
Kampf um den Markt: Am Ende steht im Streit zwischen den Elektronik-Giganten der Kunde und Verbraucher schlecht da. So kann er aufgrund der derzeitigen Verfügung nicht am Markt ein weiteres vergleichbares Alternativprodukt auswählen. Ebenso sind auch die Preisdifferenzen zwischen dem iPad und dem Galaxy 10.1 wohl nicht unerheblich. Mit den Mitteln des Rechtsstreits kann ein Wettbewrb eben auch auf Kosten der Kunden und eine freie Marktenscheidung auf Nachfragerseite verhindert werden. Man muss als Verbraucher und Kunde nicht dem Wirtschaftliberalismus anhängen, um diese Folgen der Entscheidung zu bedauern. Zudem sind wohl auch rechtliche Zweifel angebracht, die später zu erörtern sein werden….
Hier der Tenor der Entscheidung:
BVerwG: Keine Rundfunkgebühr für Internet-PC als Zweitgerät – GEZ unterliegt
Für Zweitgeräte auf demselben Grundstück ist laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Dies hat das oberste Verwaltungsgericht nun entgegen der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) entschieden. Damit werden voraussichtlich auch zwei Klagen der Kanzlei Exner zugunsten der Mandanten ausfallen. Auch RA Exner hatte bereits auf den Sinn und Zweck der Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 3 RdFunkGebStV der ständigen Praxis der GEZ widersprochen. Das VG Schleswig hatte aber die Verfahren bereits in 2009 ausgesetzt, um eine Grundsatzentscheidung abzuwarten. Sehr zum Nachteil der Rundfunkteilnehmer, die nun hoffentlich alle die zu viel entrichteten Gebühren durch die GEZ erstattet bekommen.
Das VG Hamburg hatte ebenso entschieden und ohne Verfahren auszusetzen, wie dies in Schleswig-Holstein der Fall war. (VG Hamburg: Anfechtungsklage gegen GEZ-Gebühren-Bescheid erfolgreich (Internetfähiger PC bei Anwälten – VG Hamburg, Urteil vom 28.01.2010, 3 K 2366/08)
Das aktuelle Urteil: BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11 – Urteile vom 17.08.2011