Archiv für die Kategorie „Telekommunikation“

Wettbewerbsrecht: Versandkosten in Preissuchmaschinen, AGB in Communities, Werbeanrufe für DSL

Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2009 , Az. 407 O 300/07 – Red. Leitsätze: In dem unbestellten Anruf liegt ein Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG.
Auch das Unterschieben eines tatsächlich nicht abgeschlossenen Vertrages ist eine unlautere Wettbewerbshandlung durch einen Beauftragten der Beklagten, so dass auch in diesem Fall der geltend gemachte [...]

BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 – Die Regeln des Preisangabenrechts gelten auch für Preisvergleichslisten und Preissuchmaschine im Internet . Diese müssen nach der aktuellen Entscheidung des BGH als auch die Versandkosten mit angeben. Der BGH hat Einstellungen auf der Preissuchmaschine “froogle.de” als Werbung gewertet.

vzbv, 14.07.2009 – Soziale Netzwerke mit mangelndem Fair-Play, Verbraucherzentrale Bundesverband geht gegen Geschäftsbedingungen von Sozialen Netzwerken vor – Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nimmt die Anbieter Sozialer Netzwerke ins Visier. Gegen die Plattformen MySpace, Facebook, lokalisten.de, wer-kennt-wen.de und Xing leitete der Verband Unterlassungsverfahren ein. „Die Bedeutung Sozialer Netzwerke nimmt stetig zu. Jetzt müssen die Betreiber ihre [...]

OLG Hamm, Urteil vom 13.11.2008, Az. 4 U 150/08 – Red. Leitsätze:

Bei dem von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin versendeten Faxschreiben handelt es sich um Werbung i. S. des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Das Vorliegen einer solchen Einwilligung in eine Telefax-Werbung, die das Einverständnis mit dem Eingriff in die Privat- und Berufssphäre des [...]

Telekommunikationsrecht: Telefon-Werbung und AGB, Beweisrecht, Telekom-Aktie

Landgericht Bochum, Urteil vom 15. Mai 2009, Az. 14 O 61/08 – Red. Leitsätze:

  1. Die Klausel “Die abgefragten Daten werden gespeichert und übermittel, damit wir Sie weiter informieren und auch telefonisch bewerben dürfen (Telekommunikation, Energie, Renten).” stellt eine Einwilligungsklausel in den Teilnahmebedingungen, also in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dar.
  2. Es ist nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG, den Verbraucher in einen Telefonanruf zu locken und ihn dann völlig unvorbereitet mit anderen Themen zu konfrontieren. Dies stellt eine Überrumpelung und eine Umgehung des Sinngehalts des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG dar.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 – 8 AZR 258/08 – Die Kündigung eines Mitarbeiters in einem Callcenter kann unwirksam sein, selbst wenn nach Übernahme nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals der die Callcenter- Dienstleistungen erhebliche erweitert werden. (§ 613a BGB)

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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.04.2009, Az. 12 U 196/08 – Die Parteien streiten um Minderung bzw. Schadensersatz aus in einem Telefongesprächs geschlossenen Kaufvertrag über ein Pferd „H.“, einen Gewährleistungsausschluss, einen Mangel des Pferdes im Hinblick auf die bei diesem nach Vertragsschluss aufgetretenen Koliken, über eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB, und schließlich die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Das Urteil in erster Instanz war nach Feststellung des OLG verfahrensfehlerhaft, weil Landgericht das Bestreiten eines Haftungsausschlusses durch den Kläger als verspätet gem. §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen habe. In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde.
Dabei äußerte sich das OLG nun zu dem Beweiswert beim Mithören von Telefongesprächen (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2009 – 6 AZR 189/08) und zum Recht bei Fernabsatzgeschäften, Gewährleistungsrecht, Minderung und Schadensersatz.

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OLG Köln, Urteil vom 28.05.2009, Az. 18 U 108/07 – Der Prozess geht zurück auf den 3. Börsengang der Telekom im Jahre 2000. Dabei wurde die T-Aktie auch in den U.S.A. platziert. Der Einführungskurs von 66,50 Euro, fiel in der Folge bis auf ca. 10 Euro. Amerikanische Aktionäre hatten von der Bonner Telekom insgesamt 400 Millionen US$ Schadenersatz eingeklagt, weil der Verkaufsprospekt mit falschen bzw. unzureichenden Angaben geworben habe. Die Telekom hat in Amerika mit Rücksicht auf das dortige Prozessrisiko einen Vergleich geschlossen und 95 Mio. Euro plus 17 Mio. Euro Anwaltskosten wurden gezahlt. Diese Summe verlangt der Bonner Konzern im vorliegenden Verfahren zurück und beruft sich darauf, die Telekom habe auch im Auftrag des Bundes gehandelt, als sie auf den amerikanischen Aktienmarkt gegangen sei. Vor dem OLG Köln untelag die Telekom nun und hat demnach noch weitere Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.
Das deutsche Musterverfahren beim OLG Frankfurt, in dem ebenfalls geschädigte Anleger klagen, ist noch nicht abgeschlossen.

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