BGH: Vorzeitige Beendigung der Auktion bei eBay

Red. Leitsatz RA Exner:

Nur eine berechtigte Angebotsrücknahme bei eBay schließt einen späteren Schadensersatz auch wirklich aus.

Der Rechtsstreit

Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Internetauktion mit einem Startpreis von 1,- € ein. Am folgenden Tag um 18.06 Uhr beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der ein Maximalgebot von 357,- € abgegeben hatte, mit dem aktuellen Gebotsbetrag von 70,- € Höchstbietender.

Die für die vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB) enthalten in § 10 Abs. 1 folgende Regelungen:

“Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen….”

In den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

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BGH: Rückschlag für Software-Gebrauchthandel oder Haftung für Microsoft (OEM-Version Windows 2000 mit Echtheitszertifikaten)

Aktuelle Mandanteninformation | Ein erstes Urteil des BGH in dem jahrelangen Streit um die Zulässigkeit des Verkaufs von “gebrauchter Software”: Nach dem aktuellen Urteil des BGH vom 6.10.2011 (I ZR 6/10 – Echtheitszertifikat) kann Microsoft den Vertrieb von Software und Echtheitszertifikaten dann verbieten, wenn das Echtheitszertifikat vom Computer gelöst wird und mit einer Recovery-CD verkauft wird.

Anm. RA Exner: (1) Auch wenn der Computer inzwischen zerstört oder hoffnungslos veraltet ist auf dem das Echtheitszertifikat angebracht ist: Der Verkauf des Computers MIT der gebrauchten Software scheint nach dem Urteil des BGH dann zulässig zu sein. Ein für die Praxis merkwürdig anmutendes Ergebnis.

(2) Wenn der Käufer einer Computers mit Echtheitszertifikat die Recovery-CD vom Händler erhalten hat, soll der Gebraucht-Käufer doch die ursprüngliche Gewähr ALLEIN im Computer verkörpert sehen? Also aus einer praktischen Sicht wäre doch eher zu vermuten, …

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