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(Musik-)Tauschbörsen und filesharing: Angespannte Rechtslage!
Die nachfolgenden Artikel hat Rechtsanwalt Exner auf www.jur-blog.de zum Thema (Musik-)Tauschbörsen und filesharing eingestellt:
LG Darmstadt: Keine Akteneinsicht bei filesharing im Internet (Musiktauschbörsen)
LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09 – Red. Leitsätze: Keine Akteneinsicht gemäß § 406e StPO bei Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet), wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt.
Unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 101 UrhG n.F. in die Abwägung nach § 406e StPO einzubeziehen und somit Akteneinsicht allein bei [...]
Landgerichts München I, Urteil vom 28.05.2009, Az. 7 O 17548/08; n. rkr. – 26.350.000 Euro Vertragsstrafe für die Hersteller eines Decoders für das “Schwarzsehen” von Premiere wurden von dem PayTV-Sender verlangt. Doch das angerufene LG München sah die Voraussetzungen für die Unterlassung und die Zahlung der Vertragsstrafe als nicht gegeben. Nach dem Jubel der GEMA [...]
In einer PM 23.06.09 der GEMA wird der beim LG Hamburg akzeptierte hohe Streitwert von 24 Mio. Euro im Fall des Filesharing-Anbieters RapidShare als Erfolg gewertet. Dass regelmäßig die Verwertungsgesellschaft GEMA mit solchen Urteilen Wegbereiter für Abmahner und hohe Schadensersatzforderungen auch einzelner filesharer wird, klingt nur am Rande an. Dagegen kündigt RapidShare schon den Gang [...]
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09 – Gegenwärtig werden sowohl zivilrechtlich von Abmahnern und strafrechtlich von Staatsanwaltschaften (meist nach entsprechenden Anzeigen) Teilnahmen an Tauschbörsen verfolgt. Dabei wird kaum der Download und Besitz von Dateien angegriffen, sondern regelmäßig der gleichzeitige Upload der Dateien. Zumindest für die strafrechtlichen Vorgänge ist jedoch Absicht bzw. Vorsatz [...]
Abo-Fallen und Flirt-Chats: Keine Zahlungspflicht
Aktuelle Meldungen aus dem von RA Exner betrieben Blawg www.jur-blog.de:
AG Gummersbach: Kein Zahlungsanspruch einer Abo-Falle im Internet
AG Gummersbach, Urteil v. 30.03.2009, Az. 10 C 221/08 – Red. Leitsätze
- Die bei einer Registrierung auf einer Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein, ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
- Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags darstellt, zu ermitteln.
LG München I, Urteil v. 11.10.2005, Az. 33 O 8728/05 – Red. Leitsätze:
- Durch die Videotext-Werbung erfolgt eine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise, wenn fälschlich der Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei dem beworbenen Angebot um eine Plattform handelt, über die flirt- oder erotikinteressierte Personen Kontakt miteinander aufnehmen können.
- Durch die unzutreffenden Angaben in der streitgegenständlichen Werbung im Hinblick auf die Merkmale der beworbenen Dienstleistung (Kontaktmöglichkeit mit anderen Flirt-interessierten Personen) ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der mit der Anzeige angesprochenen Verbraucher auszugehen.
- Die Anweisungen an die Mitarbeiter haben den Zweck, den Interessenten den Eindruck zu vermitteln, sie würden nicht mit Callcenter-Mitarbeitern, sondern mit Privatpersonen per Handy chatten.
LG Hamburg, Urteil vom 17.7.2009, 324 O 1041/08 – AGB ( Abo mit Lastschrifteinzug, Widerruf der Serviceleistungen ) untersagt
- Eine Vertragsoptimierung in den Bereichen Strom, Mobilfunk, Festnetz und Versicherungen sowie Rabattleistungen und die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht die Klausel: “Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig.” verwenden.
- Der Vertragspartner wird über Gebühr belastet, indem ihm insbesondere entgegen der gesetzlich vorgesehen Risikoverteilung das volle Insolvenzrisiko der Beklagten aufgebürdet und er zur Vorleistung verpflichtet wird, ohne dass ihm im Gegenzug Ansprüche eingeräumt werden.