3. Die Wartung der Hardware umfasst als Instandhaltung die Überprüfung der
wesentlichen Komponenten der Hardware und der Verbrauchsteile, wie sie in Anlage 1 [Fernwartungsschein] zum Vertrag aufgeführt sind. Der Auftragnehmer [...].
[Der vollständige Text bzw. ein auf die jeweiligen Gegebenheiten angepaßter Vertrag können über den Autor bezogen werden.]
§ 4 Software – Zusatzleistungen
[... Regelungen zu upgrades, updates, hotline, etc. ...].
§ 5 Ausschluss der Pflege- und Wartungspflicht
1. Für die folgenden Leistungen und Umstände wird ein Ausschluss der Pflege- und
Wartungspflicht nach diesem Vertrag vereinbart:
[...]
2. Erkennt der Auftragnehmer, dass einer der vorgenannten Umstände vorliegt, so
informiert der Auftragnehmer die Auftraggeberin hierüber umgehend. Die vorliegende Klausel schließt den Abschluss eines separaten Reparaturauftrags weder aus noch, dass
diese Leistungen erbracht werden und nach den Preislisten des Auftragnehmers oder marktüblichen Entgelten abgerechnet werden.
§ 6 Abtretung von Ansprüchen
Die Abtretung
von Ansprüchen aus dem Fernwartungsvertrag durch die Auftraggeberin ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig, wenn dadurch der Umfang der
Wartungspflichten oder Nebenleistungen, z.B. Anfahrten, verändert wird.
§ 7 Durchführung von Fernwartungsmaßnahmen
1. Die vertraglichen Leistungen werden Fernwartung und Wartungsarbeiten vor Ort erbracht.
Erhält der Auftragnehmer eine telefonische Mitteilung über das Auftreten einer Störung
des Systems, so ist diese umgehend zu beseitigen. Der Auftragnehmer befindet sich Montag bis Freitag 8 h bis 17 h in Störfallbereitschaft.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Reaktionszeit
, also die Zeit von der Mitteilung eines Störungsfalls bis zur Aufnahme der Ferndiagnose für Pflege- und Wartungsarbeiten,
möglichst kurz zu halten. Der Auftragnehmer garantiert, dass bei Anzeige eines Störfalls während der Störfallbereitschaft eine Reaktionszeit von 2 Stunden nicht überschritten wird.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Reaktionszeit, also die Zeit von der Mitteilung eines Störungsfalls bis zur Aufnahme der Ferndiagnose für Pflege- und Wartungsarbeiten,
möglichst kurz zu halten.
4. Kleine Störungen sollen zunächst nach telefonischen Hinweisen seitens des Auftragnehmers durch die Auftraggeberin beseitigt werden. Gelingt das nicht oder liegt
keine kleine Störung vor, führt der Auftragnehmer eine Ferndiagnose durch.
5. Zu Beginn der Fernwartungsleistungen wird eine erforderliche Datensicherung durch die
Auftraggeberin durchgeführt. Sodann wird versucht, die Störung durch Fernzugriff zu beseitigen.
[Alternativklausel mit anderem Inhalt].
Sodann wird versucht, die Störung durch Fernzugriff zu beseitigen.
6. Der Fernzugriff beginnt, wenn Mitarbeiter der Auftraggeberin den Netzzugang ermöglichen. Sie sollen die Fernwartung unterbrechen können bzw. die ablaufenden
Vorgänge und Änderungen kontrollieren können. Zu diesem Zweck ist der Ablauf der Wartungsarbeiten und der Arbeiten zur Beseitigung von Störungen so zu gestalten, dass
die ablaufenden Prozesse auf dem System mitverfolgt werden können.
7. Vor Beginn der eigentlichen Fernwartung absolviert der Mitarbeiter des Auftragnehmers eine Anmeldeprozedur
mit Authentifizierung. Die Methode zur Authentifizierung ergibt sich aus Anlage 1 [Fernwartungsschein] zum Vertrag.
8. Während des weiteren Fernwartungsvorgangs ist die Verschlüsselung der
Datenübertragung entsprechend der Anlage 1 [Fernwartungsschein] zum Vertrag einzuhalten.
9. Werden zum Zwecke der Fernwartung Unterbrechungen von Programmabläufen
erforderlich, so hat der Mitarbeiter des Auftragnehmers hierzu und zu dem späteren Verfahren zum Wiederanlaufen die Vorgaben der Anlage 1 [Fernwartungsschein] zum Vertrag zu beachten.
10. Schlägt auch die Fernwartung fehl, führt [...].
11. Der Auftragnehmer stellt schließlich eine Dokumentation über die erfolgten
Wartungsarbeiten und Arbeiten zur Beseitigung von Störungsfällen bereit. Diese besteht aus einem Protokoll über die erfolgten Arbeiten in Textform. Der Auftragnehmer selbst hält
eine Protokollierung mindestens ein Jahr zur Information bereit.
12. In einem Wartungsbuch erfasst der Auftragnehmer Beginn, Dauer, Art und Umfang
der durchgeführten Wartungs- und Fernwartungsarbeiten sowie die betroffenen Geräte. Bei Instandsetzungsarbeiten trägt der Auftragnehmer zusätzlich Zeitpunkt und Inhalt der
Störungsmeldung, die festgestellte Fehlerquelle, die telefonisch veranlassten Maßnahmen, die Fernwartungsleistungen, die vor Ort durchgeführten Wartungsarbeiten
sowie den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft ein. Bei Pflege hält der Auftragnehmer fest, welche Software wie an welche geänderten Anforderungen angepasst wurde. Die
Auftraggeberin quittiert die erbrachten Leistungen im Wartungsbuch.
13. Die Auftraggeberin prüft die ordnungsgemäße Ausführung [...]
14. Geht die Erklärung über den Abschluss der Arbeiten und die
Verfügbarkeit des Systems der Auftraggeberin nicht zu, so gilt anstelle des Zeitpunkts der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem die Auftraggeberin billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis
nehmen müssen.
§ 8 Instandhaltung
Eine vorbeugende regelmäßige Inspektion (Instandhaltung) führt der Auftragnehmer in den folgenden Zeitabschnitten durch:
- Ferndiagnose der Software: monatlich.
- Ferndiagnose der Hardware: monatlich.
- Vor-Ort Inspektion des Systems: monatlich.
2. Die Instandhaltung erfolgt nach vorheriger Terminabsprache während der üblichen Geschäftszeiten der Auftraggeberin.
3. Kleine Reparaturen führt der Auftragnehmer im Rahmen der Instandhaltung durch.
Große Reparaturen an einer Hardwarekomponente, die einen Zeitaufwand von mehr als 4 Stunden pro Instandhaltungsintervall erfordern, und Verschleiß- und Ersatzteile berechnet
der Auftragnehmer als zusätzliche Leistung. Bei Software weist der Auftragnehmer die Auftraggeberin auf die festgestellten Störungen hin, wenn sie sich nicht im Rahmen des
zuvor genannten Zeitaufwands beheben lassen.
§ 9 Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin
1. Die Auftraggeberin soll bei jedem [...]
2. Die Auftraggeberin schafft auf ihre Kosten [...]
3. Die Auftraggeberin entfernt unverzüglich [...]
Die sonstigen vertraglichen Mitwirkungspflichten bleiben hiervon unberührt und treten neben die vorgenannten Verpflichtungen.
§ 10 Personal und Ansprechpartner
Fernwartungsarbeiten an dem genannten System werden nur von den fachkundigen Mitarbeitern des Auftragnehmers ausgeführt. Die Mitarbeiter sind in der Anlage 3
benannt. Änderungen in der Liste der fachkundigen Mitarbeiter werden mit Zustimmung der Auftraggeberin in Textform – d.h. insbesondere schriftlich oder per Email – wirksam.
Ausnahmen sind in Eilfällen oder bei Drohen eines unverhältnismäßigen Schadens zulässig. In solchen Fällen soll eine Anzeige gemacht und eine Absprache mit dem
Systemverantwortlichen der Auftraggeberin unverzüglich eingeholt werden; die Anzeige und Absprache sind zu protokollieren.
§ 11 Personal und Ansprechpartner
1. Fernwartungsarbeiten an dem genannten System werden nur von den fachkundigen Mitarbeitern des Auftragnehmers ausgeführt.
2. Die Auftraggeberin teilt die zuständigen Systemverantwortlichen
dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Diese sind in der Anlage 3 dieses Vertrags benannt. Änderungen in der Anlage 3 werden wirksam, sobald eine textförmliche Änderungsanzeige bei dem Auftragnehmer eingeht.
§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.03.2000 und endet am 31.12.2000.
2. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn es nicht von einem der Vertragspartner mindestens zwei Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
3. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn
a) - c) [...]
4. Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 13 Allgemeine Preisbestimmungen
1. Preise für die Erstdiagnose und die erste Wartung
Für die Einarbeitung und erste Systemanalyse wird zusätzlich zu den regelmäßigen Zahlungen ein Entgelt von 2000 Euro vereinbart. Der Preis versteht sich einschließlich der
Mehrwertsteuer von derzeit 16%. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen. Die einmalige Gebühr ist einen Monat nach dem Beginn des Vertragsverhältnis fällig.
2. Laufende Zahlungen
2.a Für die Fernwartung werden regelmäßig im Voraus zum Ersten eines jeden Monats Zahlungen in Höhe von 1000 Euro von der Auftraggeberin an den Auftragnehmer
geleistet. Der Preis versteht sich einschließlich der Mehrwertsteuer von derzeit 16%. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen. Dieses Entgelt ist erstmalig im Monat nach
dem Beginn des Vertragsverhältnis fällig.
2.b Die Preise gelten unter der Annahme, dass im Jahresdurchschnitt eine monatliche
Arbeitszeit von 10 Mannstunden erbracht wird. Der Auftragnehmer kann die laufenden Zahlungen bei Überschreitung dieser Arbeitszeit [...]
3. Zusätzliche Zahlungen
3.a Der Auftragnehmer trägt die Kosten für Prüfmaterialien, Prüfgeräte, eingesetzte Software und Personal, einschließlich der Transport-, Reise- und Übernachtungskosten.
Die Kosten für Ersatz- und Verschleißteile stellen Zusatzleistungen dar und werden gesondert in Rechnung gestellt
3.b Die Auftraggeberin trägt die Kosten von Reparaturen, insbesondere der
Programmiertätigkeiten außerhalb der Fernwartung und Tätigkeiten, die dieser Vertrag von der Wartung ausschließt. Verschleißteile werden gesondert als Zusatzleistung berechnet.
Die übrigen Verpflichtungen zur Erstattung von Kosten oder Vergütung weiterer Leistungen nach diesem Vertrag bleiben unberührt.
4. Sonstige Kostenvereinbarungen
Erweisen sich die Wartungsarbeiten aufgrund einer Störungsmeldung als nicht notwendig, trägt die Auftraggeberin insoweit die Kosten.
§ 14 Verzug
1. Im Fall des Zahlungsverzugs
der Auftraggeberin ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Verzugsschaden in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Auftraggeberin hat das Recht nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer infolge des Verzugs kein oder ein
niedrigerer Schaden entstanden ist. Der zu zahlende Verzugsschaden ermäßigt sich dann entsprechend.
2. Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Termin nicht ein, ist vorbehaltlich einer
abweichenden Regelung innerhalb dieses Vertrags für jeden Kalendertag, um den der Termin überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000 Euro zu zahlen. Die
Vertragsstrafe wird im Einzelfall auf 10% und bei mehreren Fällen auf maximal 25% der Vertragssumme begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon
unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
3. [... höherer Gewalt ...]
4. [... Unwesentliche Beeinträchtigungen ...]
5. Wenn die Auftraggeberin eine ihr obliegende Mitwirkungshandlung nicht erbringt oder verzögert und die Behinderung zu vertreten hat, verlängern sich automatisch die
Fälligkeiten und Fristen angemessen. In der Regel ist als angemessen eine Verlängerung der Frist um die Dauer der Verzögerung anzunehmen.
6. Befindet sich der Auftragnehmer nicht während der vereinbarten Zeiträume in Störfallbereitschaft, ist an die Auftraggeberin für jeden Kalendertag, an dem für
mindestens 3 Stunden keine Störfallbereitschaft besteht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Euro zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5% des jährlichen vertraglichen
Umsatzes (Nettobetrag) begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche angerechnet.
§ 15 Gesetzliche Vorschriften, Schutzrechte Dritter
1. Die Parteien verpflichten sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere
die Vorschriften des Strafrechts, des Datenschutzrechts, des Urheberrechts und des Markenrechts.
2. [... Haftungsregelung ...]
3. Der Auftragnehmer versichert, dass sie berechtigt ist, Veränderungen an der vertragsgegenständlichen Software der Auftraggeberin vorzunehmen. Sofern [Freistellungserklärung ]
4. Soweit ein Verstoß nach den vorgenannten Absätzen vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits erbrachte Leistungen abzurechnen und die Arbeiten im Übrigen einzustellen. Das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 16 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer garantiert, dass das System zu 99% der jährlichen Einsatzzeit
betriebsbereit ist. Wird dieser Wert unterschritten, so sind [...Alternativklauseln, die auftragnehmerfreundlicher sind, wurden hier nicht dargestellt.]
2. Nimmt die Auftraggeberin den Auftragnehmer aus einem anderen Vertrag auf Gewährleistung in Anspruch, ruhen insoweit Ansprüche aus dem Wartungsvertrag.
§ 17 Schadensersatz
1.
Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin aus positiver Forderungsverletzung und aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sind ausgeschlossen. Der
Auftragnehmer haftet nicht auf Ersatz oder Beseitigung von Schäden z.B. wegen Verlusts oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten. Der Auftragnehmer haftet, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter, sonstige mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen wesentlicher Vertragspflichten (deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist) oder bei Verzug und Unmöglichkeit.
2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die der Auftragnehmer
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sie gelten auch nicht bei ausdrücklichen Zusicherungen sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Verstoß
gegen eine ausdrückliche Zusicherung und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer, soweit hieraus vorhersehbare Schäden entstanden sind.
3. Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind beschränkt auf den Wert desjenigen Teils der Leistung, der aufgrund der
Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht wie vertraglich vorgesehen erbracht werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische und unvorhersehbare Schäden
werden also von der Haftung nicht erfasst.
§ 18 Versicherungen
Der Auftragnehmer versichert sich auf eigene Kosten gegen folgende Risiken:
[...]
Die Auftraggeberin erhält jeweils eine Kopie des Versicherungsscheins.
§ 19 Datenschutz und Geheimhaltung
1. Sämtliche von der Auftraggeberin erhobenen und die in ihrer Datenbeständen
vorhandenen persönlichen Daten werden unbefristet vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und in erforderlichem
Rahmen der Ausführung der Bestellung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen und Zusteller weitergegeben bzw. an Banken zur Abrechnung.
2. Der Auftragnehmer sichert für die eingesetzten und mit der Fernwartung betrauten oder sonst mit der Fernwartungstätigkeit in Verbindung kommenden Mitarbeiter zu, dass diese
über die Regeln des Datenschutzes informiert werden und schriftlich zu deren Einhaltung verpflichtet sind. Insbesondere werden die Mitarbeiter zur Einhaltung des
Datengeheimnisses und darauf verpflichtet, keine Informationen, die sie bei der Fernwartung erhalten, an Unbeteiligte weiterzugeben. Der Auftragnehmer dokumentiert die
von ihr getroffenen aktuellen technischen und organisatorischen Datenschutzmaßnahmen.
3. Die Rechte des Auftragnehmers und der für ihn tätigen Mitarbeiter sind schriftlich in der
Anlage 3 zum Vertrag festzulegen. Andere Mitarbeiter werden nur nach Aufnahme in die entsprechende Anlage in die Fernwartungsarbeiten einbezogen. Es dürfen nur erforderliche Rechte vergeben werden.
4. Es ist sicherzustellen, dass für normale Wartungs-, Pflege- und Diagnosearbeiten kein Zugriff auf Anwendungsdaten möglich ist, sofern dadurch die Wartung, Pflege oder
Diagnose nicht unmöglich wird. Die Lösung von Problemfällen hat vorrangig in Testumgebungen stattzufinden. Sollte ein Zugriff auf die Anwendungsdaten erforderlich
sein, hat dies nach Rücksprache mit und unter Kontrolle des systemverantwortlichen Mitarbeiters der Auftraggeberin und mit einer speziellen Nutzerkennung zu erfolgen. Vor
dem Zugriff oder der Einsicht in personenbezogene Daten holt der Auftragnehmer die Erlaubnis des benannten Systemverantwortlichen bzw. Datenschutzbeauftragten ein. Die
Übertragung personenbezogener Daten zur Firma per Dateitransfer oder Download ist unzulässig.
5. Bei der Fernwartung übertragene Daten werden keinem Dritten zugänglich gemacht
oder weitergegeben. Sie werden ausschließlich zu Wartungszwecken verwendet und nach Abschluss der Wartung oder Fehlersuche unverzüglich so gelöscht, dass sie nicht
reproduziert werden können. Angefertigte Sicherungsabspeicherungen und Kopien sind an die Auftraggeberin auszuhändigen. Sofern diese für weitere Pflege-, Wartungs- oder
Diagnosearbeiten erforderlich sind, werden sie von der Auftraggeberin auf Mitteilung in einer für den Auftragnehmer zugänglichen Weise verwahrt.
6. Die Fernwartung soll nicht von Arbeitsplätzen in Privatwohnungen aus durchgeführt werden. Ausnahmen in dringlichen Notfällen sind nur in Absprache mit dem
Systemverantwortlichen der Auftraggeberin erlaubt und nur, falls dann verlangte Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden oder bereits vorher in Absprache getroffen wurden.
§ 20 Mitteilungen
1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten
Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
2. In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch
Anonymisierung umgangen werden, d.h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine
Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
3. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Auf Wunsch des Kunden wird ein Verschlüsselungsverfahren (PGP) verwendet..
§ 21 Schlussvorschriften
1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis, gegenwärtiger wie auch zukünftiger nach Erfüllung des Vertrags, die Anwendung
deutschen Rechts, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz der Auftraggeberin vereinbart.
3.
Gerichtsstand wird allein am zuständigen Gericht für den Erfüllungsort vereinbart, wenn die Auftraggeberin zu den Kaufleuten im Sinne von § 38 ZPO gehört, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
4. Sollten einzelne Bestimmungen oder Verpflichtungen dieses Vertrags und der Anlagen oder weiterer Änderungen oder Mitteilungen sich widersprechen, so sollen die
Bestimmungen des Vertrags Vorrang haben. Dies gilt nicht soweit Änderungen oder Mitteilungen einverständlich den Vertrag oder Anlagen und die darin enthaltenen Verpflichtungen modifizieren.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleiben die Vertragsbedingungen im Übrigen wirksam.
Kiel, den 24.03.2001
____________________________
Unterschrift der Auftraggeberin
_____________________________
Unterschrift des Auftragnehmers
- Fundstelle: