Telekommunikationsrecht: Telefon-Werbung und AGB, Beweisrecht, Telekom-Aktie

Landgericht Bochum, Urteil vom 15. Mai 2009, Az. 14 O 61/08 – Red. Leitsätze:

  1. Die Klausel “Die abgefragten Daten werden gespeichert und übermittel, damit wir Sie weiter informieren und auch telefonisch bewerben dürfen (Telekommunikation, Energie, Renten).” stellt eine Einwilligungsklausel in den Teilnahmebedingungen, also in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dar.
  2. Es ist nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG, den Verbraucher in einen Telefonanruf zu locken und ihn dann völlig unvorbereitet mit anderen Themen zu konfrontieren. Dies stellt eine Überrumpelung und eine Umgehung des Sinngehalts des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG dar.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 – 8 AZR 258/08 – Die Kündigung eines Mitarbeiters in einem Callcenter kann unwirksam sein, selbst wenn nach Übernahme nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals der die Callcenter- Dienstleistungen erhebliche erweitert werden. (§ 613a BGB)

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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.04.2009, Az. 12 U 196/08 – Die Parteien streiten um Minderung bzw. Schadensersatz aus in einem Telefongesprächs geschlossenen Kaufvertrag über ein Pferd „H.“, einen Gewährleistungsausschluss, einen Mangel des Pferdes im Hinblick auf die bei diesem nach Vertragsschluss aufgetretenen Koliken, über eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB, und schließlich die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Das Urteil in erster Instanz war nach Feststellung des OLG verfahrensfehlerhaft, weil Landgericht das Bestreiten eines Haftungsausschlusses durch den Kläger als verspätet gem. §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen habe. In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde.
Dabei äußerte sich das OLG nun zu dem Beweiswert beim Mithören von Telefongesprächen (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2009 – 6 AZR 189/08) und zum Recht bei Fernabsatzgeschäften, Gewährleistungsrecht, Minderung und Schadensersatz.

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OLG Köln, Urteil vom 28.05.2009, Az. 18 U 108/07 – Der Prozess geht zurück auf den 3. Börsengang der Telekom im Jahre 2000. Dabei wurde die T-Aktie auch in den U.S.A. platziert. Der Einführungskurs von 66,50 Euro, fiel in der Folge bis auf ca. 10 Euro. Amerikanische Aktionäre hatten von der Bonner Telekom insgesamt 400 Millionen US$ Schadenersatz eingeklagt, weil der Verkaufsprospekt mit falschen bzw. unzureichenden Angaben geworben habe. Die Telekom hat in Amerika mit Rücksicht auf das dortige Prozessrisiko einen Vergleich geschlossen und 95 Mio. Euro plus 17 Mio. Euro Anwaltskosten wurden gezahlt. Diese Summe verlangt der Bonner Konzern im vorliegenden Verfahren zurück und beruft sich darauf, die Telekom habe auch im Auftrag des Bundes gehandelt, als sie auf den amerikanischen Aktienmarkt gegangen sei. Vor dem OLG Köln untelag die Telekom nun und hat demnach noch weitere Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.
Das deutsche Musterverfahren beim OLG Frankfurt, in dem ebenfalls geschädigte Anleger klagen, ist noch nicht abgeschlossen.

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Urheberrecht: Stadtplan-Abmahnungen, Recht am eigenen Bild im Internet, Rechte der Übersetzer

OLG München, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09 – Trotz “fliegendem Gerichtsstand” bei Verletzung von Urhebrrechten im Internet hält sich das OLG München für einen in München ansässigen Stadtplan-Dienst nicht mehr für zuständig. Über die Forderung aus Verletzung an Urheberrechten sollen Richter in Bochum entscheiden. Hierbei erkennt das OLG München eine Tendenz in der Rechtsprechung, den sogenannten “fliegenden Gerichtsstand” “einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern”. Die Kritik hat einiges für sich, denn in Hamburg werden z.. B. zahlreiche Verfahren über Abmahnkosten von Klägern aus London nach eBay-Verkauf irgendwo in Deutschland oder Österreich entschieden. Oder in Köln Domainstreitigkeiten über die Regionalbezeichnung bzw. Abgrenzung zur Marke “Meissen”. Das erscheint mit etwas Abstand und normalem Menschen- bzw. Laienverstand als Unfug. Doch die Klägerin hat ihren Sitz in München und wohl von dort die Verletzung festgestellt, was doch als Anknüpfungspunkt reichen sollte …

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LG München I: Foto und Namensnennung eines Stasi-IM im Internet erlaubt

LG München I, Urteil vom 15.04.2009: 9 O 1277/09; n. rkr. – Im Rahmen einer historischen Berichterstattung muss sich ein informeller Mitarbeiter der StaSi (IM) eine Veröffentlichung eines Bildes mit seinem NAmen gefallen lassen. Dies gilt auch für Veröffentlchungen im Internet. Wie das LG München I enschieden hat, tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich hinter die Meinungsfreiheit zurück. Mit anderen Worten: Liegen besondere Gründe im Einzelfall vor (diffamierende Berichterstattung, o.ä.) kann eine andere Entscheidung zu treffen sein.

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, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2004 – I ZR 136/01 – Der u.a. für das Urheber- und Verlagsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern in dem Streit zwischen der Übersetzerin Karin Krieger und dem Piper-Verlag um die Übersetzungen von fünf Büchern des italienischen Autors Alessandro Baricco entschieden und das der Klage der Übersetzerin in vollem Umfang stattgebende Urteil der Vorinstanz weitgehend bestätigt. Der Piper-Verlag hatte in den Jahren 1995 bis 1998 mit der erfahrenen Übersetzerin Karin Krieger mehrere Verträge geschlossen, in denen sich die Übersetzerin verpflichtete, fünf Werke von Alessandro Baricco aus dem Italienischen ins Deutsche zu übersetzen. Die Verträge enthielten keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der Verlag verpflichtet sein solle, die Bücher von Baricco auch wirklich in der Übersetzung der Klägerin erscheinen zu lassen. Als Vergütung war – wie in der Branche üblich – ein Seitenpreis vereinbart. Alle Verträge enthielten eine – jeweils unterschiedlich ausge-staltete – Bestimmung, wonach die Übersetzerin ab einer gewissen Auflage eine (geringe) Erfolgsbeteiligung erhalten sollte.

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