Multimediarecht: Erwachsen auf Probe, Kinderporno in Beamtenstube, Namensnennung bei Berichterstattung über Straftat

VG Hannover, Beschluss vom 03.06.2009, 7 B 2222/09 – Red. Leitsatz: Aufsicht der Antragsgegnerin über die Programmgestaltung der privaten Betreiber dient aber allein dem öffentlichen Interesse an der Kontrolle der Programmgestaltung der Betreiber hinsichtlich der vom Gesetz geforderten Ausgestaltung und als institutionelle Zielsetzung nicht auch rechtlich geschützten Interessen Dritter (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 9.9.1993 – Bs III 334/93 – NJW 1994, S. 73).

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OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2009, 20 ZD 2/09 -Red. Leitsätze (1) Jedenfalls wenn ein Beamter selbst einräumt, dass er mehrfach verbotswidrig über seinen dienstlichen Internetzugang Dateien heruntergeladen hat, die objektiv – auf seine eigene Einschätzung kommt es insoweit nicht an – als pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB betrachtet werden müssen, sind grundsätzlich die Beschlagnahme und Durchsuchung seiner sämtlichen auf den Datenträgern des Dienstherrn gespeicherten privaten Dateien, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, gerechtfertigt, um das genaue Ausmaß der Dienstpflichtverletzung zu bestimmen.
(2) Bei den gewalt- oder tierpornografischen, kinderpornografischen oder jugendpornografischen Schriften, deren Verbreitung etc. in den §§ 184a, 184b und 184c StGB i. V. m. § 11 Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt ist, handelt es sich nämlich um qualifizierte Formen der pornografischen Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB. Oftmals gehen daher (nach dem Strafgesetzbuch) strafloses und strafbares Handeln ineinander über, sodass es eine aus der disziplinarrechtlichen Praxis gerichtsbekannte Tatsache ist, dass nicht wenige der Beamten, die pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB verbotswidrig auf dienstliche Datenträger herunterladen, das Strafrecht ebenfalls missachten – und sich dann eines besonders schweren Dienstvergehens schuldig machen, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann

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BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 – Red. Leitsätze (aus der Entscheidung Rn. 19) (1) Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die mit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl.BVerfGE 35, 202 <231> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 <1464>; 13. Juni 2006 – 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).(2) Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl.BVerfGE 35, 202 <231 f.>).

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Telekommunikationsrecht: Telefon-Werbung und AGB, Beweisrecht, Telekom-Aktie

Landgericht Bochum, Urteil vom 15. Mai 2009, Az. 14 O 61/08 – Red. Leitsätze:

  1. Die Klausel “Die abgefragten Daten werden gespeichert und übermittel, damit wir Sie weiter informieren und auch telefonisch bewerben dürfen (Telekommunikation, Energie, Renten).” stellt eine Einwilligungsklausel in den Teilnahmebedingungen, also in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dar.
  2. Es ist nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG, den Verbraucher in einen Telefonanruf zu locken und ihn dann völlig unvorbereitet mit anderen Themen zu konfrontieren. Dies stellt eine Überrumpelung und eine Umgehung des Sinngehalts des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG dar.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 – 8 AZR 258/08 – Die Kündigung eines Mitarbeiters in einem Callcenter kann unwirksam sein, selbst wenn nach Übernahme nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals der die Callcenter- Dienstleistungen erhebliche erweitert werden. (§ 613a BGB)

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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.04.2009, Az. 12 U 196/08 – Die Parteien streiten um Minderung bzw. Schadensersatz aus in einem Telefongesprächs geschlossenen Kaufvertrag über ein Pferd „H.“, einen Gewährleistungsausschluss, einen Mangel des Pferdes im Hinblick auf die bei diesem nach Vertragsschluss aufgetretenen Koliken, über eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB, und schließlich die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung. Das Urteil in erster Instanz war nach Feststellung des OLG verfahrensfehlerhaft, weil Landgericht das Bestreiten eines Haftungsausschlusses durch den Kläger als verspätet gem. §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen habe. In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde.
Dabei äußerte sich das OLG nun zu dem Beweiswert beim Mithören von Telefongesprächen (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.2009 – 6 AZR 189/08) und zum Recht bei Fernabsatzgeschäften, Gewährleistungsrecht, Minderung und Schadensersatz.

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OLG Köln, Urteil vom 28.05.2009, Az. 18 U 108/07 – Der Prozess geht zurück auf den 3. Börsengang der Telekom im Jahre 2000. Dabei wurde die T-Aktie auch in den U.S.A. platziert. Der Einführungskurs von 66,50 Euro, fiel in der Folge bis auf ca. 10 Euro. Amerikanische Aktionäre hatten von der Bonner Telekom insgesamt 400 Millionen US$ Schadenersatz eingeklagt, weil der Verkaufsprospekt mit falschen bzw. unzureichenden Angaben geworben habe. Die Telekom hat in Amerika mit Rücksicht auf das dortige Prozessrisiko einen Vergleich geschlossen und 95 Mio. Euro plus 17 Mio. Euro Anwaltskosten wurden gezahlt. Diese Summe verlangt der Bonner Konzern im vorliegenden Verfahren zurück und beruft sich darauf, die Telekom habe auch im Auftrag des Bundes gehandelt, als sie auf den amerikanischen Aktienmarkt gegangen sei. Vor dem OLG Köln untelag die Telekom nun und hat demnach noch weitere Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.
Das deutsche Musterverfahren beim OLG Frankfurt, in dem ebenfalls geschädigte Anleger klagen, ist noch nicht abgeschlossen.

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